IB Freiwilligendienste

Taschengeld, Entgelt, Gehalt, Verdienst oder Vergütung und öffentliche Förderung

in den gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Taschengeldes.
Die Zahlung eines Entgelts in den Freiwilligendiensten FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr), FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr) und BFD (Bundesfreiwilligendienst) ist eine „kann-Leistung“, d.h. es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Staat, Träger oder Einsatzstelle, ein Entgelt zu zahlen. In der Regel wird eine solche Zahlung aber vertraglich vereinbart.

Der Internationale Bund handelt für dich die maximal mögliche Höhe des Taschengeldes mit den Einsatzstellen aus!

  Dies erfährst du hier auf der Seite:

Weitere Informationen und Erklärungen zu den Begriffen FSJ, FÖJ und BFD erhältst du auf dieser Seite:
Freiwilligendienste beim Internationalen Bund (IB)

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Höhe des Taschengelds? Wieviel „verdient“ man beim FSJ/FÖJ/BFD?

Das Taschengeld beträgt im Jahr 2023 maximal 438,- € monatlich. Hinzu kommen in manchen Fällen kostenlose Unterkunft, Verpflegung und Dienstkleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen. Die jeweilige Höhe des Geldes kann jedoch von Träger zu Träger variieren. Sie hängt auch vom Umfang der Tätigkeit des Freiwilligen (Voll- oder Teilzeit) sowie der Bereitschaft der Einsatzstelle ab.

Das Geld, was der Freiwillige erhält, ist kein Gehalt im arbeitsrechtlichen Sinn. Es ist mehr eine Aufwandsentschädigung; denn bei einem Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienstgesetzes handelt es sich nicht um ein Erwerbsarbeitsverhältnis.

Also: 438,- € ist die gesetzlich festgelegte Obergrenze für dein Taschengeld. Sie gilt einheitlich für das Taschengeld im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) sowie des Bundesfreiwilligendienstes (BFD). Es gibt keinen Unterschied zwischen Ost und West. Außerdem kann man als Freiwillige*r Verpflegung, Dienstkleidung sowie Unterkunft oder entsprechende Geldersatzleistungen erhalten. Der tatsächliche Gesamtbetrag hängt von der Höhe des Taschengelds und den gezahlten Geldersatzleistungen ab.

Wer zahlt das Gehalt (Taschengeld)?

Das Taschengeld wird von der Einsatzstelle bereitgestellt. Oft überträgt die Einsatzstelle die Aufgabe der Auszahlung an den Träger. In diesem Fall zahlt der Träger das Taschengeld aus.

Wann wird das Gehalt (Taschengeld) überwiesen?

Das Taschengeld wird vom Träger oder der Einsatzstelle (entsprechend den vertraglichen Regelungen) jeweils zum Monatsende überwiesen.

Anspruch auf Kindergeld während eines FSJ/FÖJ/BFD?

Während des FSJ/FÖJ/BFD besteht bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld. Das gilt auch für den Kinderfreibetrag.

Wie ist man im FSJ/FÖJ/BFD versichert? 

Wer zahlt die Versicherung im FSJ/FÖJ/ BFD? Wie bin ich während des FSJ/FÖJ/BFD versichert?

Teilnehmer*innen im Freiwilligendienst sind in der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) versichert. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle oder dem Träger bezahlt.

Gibt es für FSJ/FÖJ/BFD-Teilnehmer*innen Vergünstigungen? Freiwilligenausweis!

Sobald sie ein FSJ/FÖJ/BFD antreten, haben Freiwilligendienstleistende das Recht auf einen Freiwilligenausweis. Damit können in einigen Bundesländern die öffentlichen Verkehrsmittel vergünstigt genutzt werden. Auch beim Besuch von kulturellen Veranstaltungen wie Museen, Theater oder Freizeitparks und vielem mehr kann es, dank des Ausweises, Vergünstigungen geben. Auf der Website der Initiative Fuer Freiwillige findest du Beispiele für Vergünstigungen.

Öffentliche Förderung (der Träger in den JFD bzw. der Träger und Einsatzstellen im BFD)

Hier wird erklärt, wie die Freiwilligendienste über das Bundesministerium finanziert werden (öffentliche Förderung):

In den Jugendfreiwilligendiensten (JFD) wird ausschließlich die pädagogische Begleitung mit einem Zuschuss in Höhe von max. 200 Euro pro Teilnehmer*in und Monat vom Bund gefördert (nicht Taschengeld). Faktisch unterscheidet sich die Höhe dieses Zuschusses je nach Träger, Teilnehmer*innen-Zahl und zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln erheblich. Weitere Förderungen aus den Haushalten der Bundesländer können hier wegen der unterschiedlichen Förderbedingungen im Detail nicht dargestellt werden.

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) wird vom Bund mit einem Zuschuss bis 300 Euro (bei Teilnehmer*innen ab 25 Jahren mit 400 Euro) pro Platz für Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge monatlich gefördert. Für die pädagogische Begleitung (mind. 25 Seminartage für unter 27-jährige Teilnehmer*innen bei einer Dienstzeit von 12 Monaten und laufender Begleitung sowie mind. 12 Seminartage für über 26-jährige Teilnehmer*innen bei einer Dienstzeit von 12 Monaten und laufender Begleitung) beträgt die Förderung zurzeit bis zu 158 Euro.

Für Teilnehmer*innen mit „besonderem Förderbedarf“ erhöht sich die Bundesförderung in allen Freiwilligendienste-Formaten um 100 Euro im Monat. Die Förderung für die pädagogische Begleitung geht faktisch in allen Formaten an den Träger/die Selbstständige Organisationseinheit, der*die die pädagogische Begleitung durchführt. Im FSJ erhalten die Träger die Förderung direkt als Zuwendung. Im BFD hat die Zentralstelle IB gemäß § 7 Ab. 4 BFDG den Zahlungsweg der Kostenerstattungen durch den Bund mit den Einsatzstellen entsprechend vereinbart.


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