IB Freiwilligendienste - FAQ
Freiwilligendienst-Wörterbuch
Hier findet ihr Antworten auf eure Fragen.

FAQ

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A

Abmahnung
Da ein Freiwilligendienst kein reguläres Beschäftigungsverhältnis ist, kann es keine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinn geben. Gleichwohl sollen die Einsatzstellen im Gespräch und natürlich auch schriftlich Freiwillige auf Fehlverhalten hinweisen und auch mögliche Konsequenzen aufzeigen (untechnische Abmahnung). Zu beachten ist, dass bei minderjährigen Freiwilligen die Erziehungsberechtigten zu informieren sind.

Alter/Altersbegrenzung
Teilnehmen am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und am Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) können Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt (je nach Bundesland mit 16 Jahren, manchmal auch schon mit 15 Jahren), aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 JFDG). Im Bundesfreiwilligendienst (BFD) gibt es keine Altersgrenze. Menschen ab 27 Jahren können den Bundesfreiwilligendienst (BFD) auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten. Sie nehmen an den Bildungsangeboten in angemessenem Umfang (in der Regel ein Tag pro Monat) teil.

Abschlusszeugnis
Die Freiwilligen erhalten ein Abschlusszeugnis (im FSJ/FÖJ auf Wunsch, im BFD grundsätzlich), in dem (im FSJ/FÖJ) auf Verlangen berufsqualifizierende Merkmale aufgeführt und Angaben zu Leistungen und Führung während der Dienstzeit aufgenommen werden. Das Zeugnis wird nach Rücksprache mit der Einsatzstelle durch den Träger ausgestellt (im BFD ggf. auch durch die Einsatzstelle selbst). Alle Freiwilligen erhalten zudem eine entsprechende Bescheinigung (siehe B). Der/die Teilnehmer*in hat bei Bedarf Anspruch auf ein entsprechendes Zwischenzeugnis.

Altersteilzeit und BFD
Für versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer*innen in Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz sowie für Beamt*innen im Bundesdienst, die sich in Altersteilzeit befinden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Bundesfreiwilligendienst zu leisten. Vor Abschluss einer Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes ist die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen.

Anerkennung des FSJ
Das FSJ/FÖJ und der BFD muss mindestens sechs Monate dauern, um als solches/r anerkannt zu werden. Zudem muss die Teilnahme an den Seminarpflichttagen erfüllt sein.

Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen (BFD)
Der Antrag auf Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen im BFD ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu stellen. Alle anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen des BFD. Ehemalige Zivildienststellen wurden automatisch für den BFD anerkannt. Alle Einsatzstellen müssen sich einer Zentralstelle (z. B. dem IB) anschließen
(Für FSJ und FÖJ siehe T: Träger).

Anleitung
Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung und Begleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Arbeitsalltag und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in das Team, z.B. durch Teilnahme an gemeinsamen Beratungen.

Arbeitskleidung
Die Einsatzstellen, die eine spezielle Arbeitskleidung erfordern bzw. wünschen, haben diese den Freiwilligen unentgeltlich zu stellen und dann auch für die notwendige Reinigung/Instandsetzung zu sorgen.

Arbeitslosengeld I
Wer zwölf Monate einen BFD oder ein FSJ/FÖJ leistet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Freiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle oder der Träger mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Nähere Informationen dazu erteilt die regional zuständige Agentur für Arbeit. Damit Zahlungen ggf. ohne Unterbrechung bzw. ohne Abzug erfolgen, muss der*die Freiwillige sich bereits drei Monate vor Ablauf des FSJ/FÖJ/BFD arbeitsuchend melden. Während des Bezugs von ALG I kann kein Freiwilligendienst geleistet werden, da während des ALG-I-Bezugs nur 15 Stunden/Woche gearbeitet werden darf.

Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
ALG II-Empfängerinnen und Empfänger können grundsätzlich am BFD und FSJ/FÖJ teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende - das sogenannte Arbeitslosengeld II - die Teilnahme nicht ausschließt. Im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II ist das Taschengeld grundsätzlich als Einkommen zu betrachten und anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen ist grundsätzlich ein Betrag in Höhe von zurzeit 250 Euro (Artikel 42 (S. 3134 des Gesetzes §11b Abs. 2 des SGB II (ALG II) und Artikel 42 (S. 3134) § 87 Abs. 2 Satz 2 des SGB XII (Grundsicherung im Alter). Der Taschengeldfreibetrag wird unabhängig vom zeitlichen Umfang des Freiwilligendienstes gewährt. Die Teilnahme an einem BFD oder FSJ/FÖJ ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. 

Arbeitslosenversicherung
Beiträge der Arbeitslosenversicherung müssen grundsätzlich für alle Freiwilligen abgeführt werden, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, hat die Einsatzstelle ihren "Arbeitgeberanteil" abzuführen. Wird der Freiwilligendienst unmittelbar im Anschluss an ein zur Bundesagentur für Arbeit bestehendes Versicherungspflichtverhältnis geleistet, richtet sich die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht nach dem Taschengeld plus dem Wert der Sachbezüge, sondern nach der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung.

Arbeitsmarktneutralität
Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch des Einsatzes der Freiwilligen vergleichbar einem Erwerbsarbeitsverhältnis untersagt ist. Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt, um stattdessen Teilnehmende an einem Freiwilligendienst einzusetzen. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Im BFD wird die Arbeitsmarktneutralität vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ständig vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vor Ort kontrolliert. Das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten spricht von der Leistung "überwiegend praktischer Hilfstätigkeiten", die kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Für den Alltag in BFD/FDJ/FÖJ bedeutet dies, dass die Einsatzstellen auch ohne die Hilfe der Freiwilligen funktionieren müssen. 

Arbeitsmedizinische Untersuchung
Vor Beginn des Freiwilligendienstes ist bei Freiwilligen unter 18 Jahren gemäß Arbeitsschutzgesetz von der Einsatzstelle eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach den Richtlinien der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu veranlassen. Die Kosten übernimmt die Einsatzstelle. Ein Gesundheitszeugnis bei Volljährigen ist nicht verpflichtend, sollte aber im Eigeninteresse der*des Bewerber*in vorgelegt werden. Im  Fall eines Arbeitsunfalls mit Folgeschäden kann so der Nachweis geführt werden, dass die Verletzung, nicht schon vorher vorhanden war.

Arbeitsschutz
Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle bzw. dem Träger kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie z. B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.

Arbeitsunfähigkeit
Die Freiwilligen sollen eine Erkrankung den Einsatzstellen unverzüglich anzeigen und sie über die voraussichtliche Dauer der Krankheit informieren. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem IB-Träger bzw. der Einsatzstelle (je nach Regelung) vorzulegen.

Arbeitsunfall
Ein Unfall während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg gilt als Arbeitsunfall und ist mithilfe der entsprechenden Formblätter durch die Einsatzstelle der Berufsgenossenschaft der Einsatzstelle zu melden. Die Träger sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

Arbeitszeit
Die Arbeitszeit richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich beim BFD und FSJ/FÖJ um ganztägige Dienste. Der BFD ist für Frauen und Männer ab dem 27.Lebensjahr auch als Teilzeitdienst von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Mit dem im Mai 2019 in Kraft getretenen Freiwilligendienste-Teilzeitgesetz im FSJ/FÖJ und BFD ist es jetzt auch jungen Menschen vor Erreichen des 27. Lebensjahres bei Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ möglich, ihr Engagement in einem Teilzeitdienst zu leisten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (z. B. keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Die Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.

Aufsichtspflicht
Die Einsatzstelle übt die Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmer*innen während des Dienstes aus. Dabei richtet sie sich nach den besonderen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsfeldes.

Ausfall einer Einsatzstelle
Bei Ausfall der Einsatzstelle ist der Träger bemüht, der*dem Freiwilligen eine andere Einsatzstelle zu vermitteln.

Ausländische Freiwillige
Personen aus dem Ausland können am BFD sowie am FSJ oder FÖJ teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme an den Freiwilligendiensten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Seitens des*der Freiwilligen sind Grundkenntnisse der deutschen Sprache von Vorteil.

Um "Incoming" im Sinne der Definition des BMFSFJ handelt es sich, wenn jemand eigens zum Zweck der Ableistung eines Freiwilligendienstes nach Deutschland einreist, die Muttersprache nicht Deutsch ist und er*sie in den vorhergehenden fünf Jahren nicht länger als sechs zusammenhängende Monate in Deutschland verbracht hat. Der*die Freiwillige wird im Rahmen eines Incoming-spezifischen pädagogischen Konzepts durch einen Träger betreut.

Ausland
Verschiedene Freiwilligendienstprogramme können im Ausland absolviert werden. Hinweise zum FSJ/FÖJ im Ausland und weiteren Möglichkeiten, einen Freiwilligendienst im Ausland zu leisten, findest du hier.

Ausweis
Mit Beginn des Freiwilligendienstes erhalten die Freiwilligen einen Ausweis für das FSJ/FÖJ oder den BFD. Mit dem Ausweis können sie Vergünstigungen bei Einrichtungen des Bundes und zum Teil beim Besuch von kulturellen Einrichtungen oder Veranstaltungen erhalten. Nachlass wird ebenfalls häufig im öffentlichen Personennahverkehr gewährt. Mehr Infos unter: www.für-freiwillige.de.

B

Berufsgenossenschaft
Jede*r Freiwillige wird zu Beginn des Freiwilligendienstes über den Träger oder die Einsatzstelle bei der Berufsgenossenschaft (in einigen Bundesländern bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft) versichert. Die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sind somit abgesichert.

Berufsschulpflicht
Die Teilnehmer*innen eines Freiwilligendienstes sind von der Berufsschulpflicht befreit. In der Regel verlangt die zuständige Berufsschule zu Beginn des Freiwilligendienstes eine Bescheinigung.

Bescheinigung
Die Einsatzstelle des BFD bzw. der Träger des FSJ/FÖJ stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über die Teilnahme aus. Beim FSJ/FÖJ muss sie die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers und den Zeitraum der Teilnahme am FSJ bzw. FÖJ enthalten.

Betriebsarzt
Aufgrund des Rechts auf freie Arztwahl nach § 76 SGB V kann der Träger/Einsatzstelle eine Untersuchung beim Betriebsarzt nicht anordnen. Um eine Krankschreibung zu überprüfen, kann nach § 275 V der Träger bzw. die Einsatzstelle verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt.

Bewerbung
Bewerbungen sind grundsätzlich immer möglich. In der Regel beginnen die Bewerbungsgespräche ab Januar eines Jahres für die Stellen, die ab 1. September besetzt werden sollen. Wenn die notwendigen Unterlagen vorliegen (ggf. Bewerbungsbogen, Lebenslauf, das letzte Schulzeugnis in Kopie), erhält der*die Bewerber*in eine Einladung zum Gespräch. Im Bundesfreiwilligendienst sind Bewerbungsgespräche rund um das ganze Jahr möglich. Informier dich gern über unsere freien Stellen.

Bildungsjahr
Das FSJ/FÖJ ist im Gesetz als soziales Bildungsjahr beschrieben, das Orientierung gibt und Kompetenzen vermittelt. Der Bundesfreiwilligendienst soll nach dem Gesetz lebenslanges Lernen fördern. Mindestens 25 Seminartage sind (bei Freiwilligen, die das 27. Lebensjahr noch nicht erreicht haben) durchzuführen. Ziel ist es, soziale Erfahrungen zu vermitteln, zu reflektieren und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Personen ab dem 27. Lebensjahr im Bundesfreiwilligendienst nehmen in der Regel an durchschnittlich einem Bildungstag pro Monat teil. Die pädagogische Begleitung liegt in der Hand des Trägers und geht über die Seminararbeit hinaus (Einsatzstellenbesuche, Konfliktregelung und anderes).

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist eine Dienstleistungsbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Im Bundesfreiwilligendienst ist das BAFzA genehmigende Behörde als auch Vertragspartner und eigene Zentralstelle.

D

Datenschutz
Personenbezogene Daten der Teilnehmenden dürfen vom Träger der Freiwilligendienste nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Freiwilligendienstes erforderlich ist. Das betrifft vor allem die Planung, den Einsatz und die Einsatzorte. Auf unserer Internetseite finden sich alle Informationen zum Datenschutz für Bewerber*innen in den Freiwilligendiensten. Den Freiwilligen werden außerdem bei Vertragsabschluss detaillierte Informationen zum Datenschutz ausgehändigt. Mit den FSJ-Einsatzstellen wird der Datenschutz in Kooperation mit dem Träger in einer gesonderten Vereinbarung vertraglich geregelt.

Dauer
Der BFD sowie das FSJ/FÖJ werden in der Regel für zwölf zusammenhängende Monate, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate geleistet. Im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts kann die Einsatzstelle bzw. der Träger den Freiwilligendienst in Blöcken mit mindestens dreimonatiger Dauer anbieten. Auch eine Verlängerung bis zu 24 Monaten ist möglich, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet ist. Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen Freiwilligendienste bei verschiedenen Einsatzstellen und in verschiedenen Einsatzfeldern geleistet werden können.

Diensthaftpflicht
Die Einsatzstelle informiert die Teilnehmer*innen zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten von Hilfskräften übernommen werden dürfen, welche Fachkräfte für die Anleitung zuständig sind und welche Tatbestände durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sind. 

E

Einarbeitungsphase
Der überwiegende Teil der Freiwilligen (vor allem im FSJ/FÖJ) steht zum ersten Mal im Arbeitsleben. Deshalb ist in der Einarbeitungsphase eine sorgfältige Anleitung in der Einrichtung erforderlich. Verantwortlich dafür sind die Personen, die die Anleitung übernommen haben.

Einführungsseminar
siehe Seminare

Einkommensteuer
Das Taschengeld für Freiwilligendienstleistende ist grundsätzlich steuerfrei. Sachleistungen oder Geldersatzleistungen unterliegen grundsätzlich der vollen Besteuerung. Im Regelfall werden hierdurch jedoch die steuerlichen Freibeträge nicht ausgeschöpft, so dass in den meisten Fällen auch die Sachbezüge in voller Höhe unversteuert bleiben.

Einsatzort
Der Einsatzort ist der Ort, in dem sich die Einsatzstelle befindet.

Einsatzstelle
Der BFD sowie das FSJ/FÖJ werden als überwiegend praktische Hilfstätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Die Einrichtung, in der die Freiwilligen arbeiten, ist die sogenannte Einsatzstelle. Sie ist unter anderem für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen des konkreten Einsatzes zuständig. Einsatzstellen sind z. B. Krankenhäuser, Altenheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kinderheime, Kindertagesstätten und Schulen, Jugendeinrichtungen, Erholungsheime, Mehrgenerationenhäuser und Selbsthilfegruppen, Sportvereine, Bibliotheken, Museen, andere Kultureinrichtungen etc. Einsatzstellen sind außerdem auch Einrichtungen, die im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes tätig sind, z. B. Nationalparks, Umweltbehörden der Gemeinden oder ökologische Bildungsstätten. Auch in Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes können Freiwilligendienste geleistet werden.

Einsatzstellenbesuch
Die pädagogischen Mitarbeiter*innen des IB betreuen die Teilnehmer/innen während des Freiwilligendienstes in der Einsatzstelle und vergewissern sich, dass die Rahmenbedingungen des Einsatzes eingehalten werden. Jede Einsatzstelle wird mindestens einmal pro Jahr von den pädagogischen Mitarbeitenden des IB kontaktiert. 

Elternzeit
Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit ist daher für Teilnehmende im BFD ebenso wie für die am FSJ/FÖJ ausgeschlossen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Durch den Abschluss einer Vereinbarung über die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes bzw. eines Jugendfreiwilligendienstes wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Freiwillige sind daher keine Arbeitnehmer. Arbeitsrechtliche Regelungen- mit Ausnahmen der Arbeitsschutzbestimmungen und des Jugendschutzgesetzes, vgl. § 13 Abs. 1 BFDG bzw. § 13 JFDG, finden keine Anwendung. Dementsprechend gilt auch das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht. Es besteht- anders als im Entgeltfortzahlungsgesetz- bereits ab Dienstbeginn ein Anspruch auf Taschengeldfortzahlung und nicht erst nach einer Wartezeit von vier Wochen. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Hiervon ausgenommen sind Altersvollrentner*innen, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Entlassungsgeld
Entlassungsgeld wird nicht gezahlt.

Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln
Im öffentlichen Personennahverkehr erhalten Freiwillige in der Regel dieselben Ermäßigungen wie Schüler*innen, Studierende oder Auszubildende. Als Berechtigungsnachweis gilt der Freiwilligenausweis oder eine entsprechende Bescheinigung von Einsatzstelle/Träger.

Die Bahncard 25 und die Bahncard 50 können entsprechend ermäßigt bezogen werden. Die Einsatzstelle oder der Träger hat die Möglichkeit, in Absprache mit dem*der Freiwilligen einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich in bar, sondern in Sachleistungen wie etwa einem ÖPNV-Ticket vorzusehen.

Fahrtkosten, die bei Bundesfreiwilligen für die einmalige Hin- und Rückreise für das Seminar zur politischen Bildung an Bildungszentren entstehen, werden vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz erstattet.

F

Fachhochschulreife
Ob ein BFD bzw. ein Jugendfreiwilligendienst als Praktikum für das Fachabitur anerkannt wird, kann nur vom jeweiligen Bundesland (zumeist: Schulbehörde) entschieden werden. Es ist allen Freiwilligen zu empfehlen, konkret mit der Angabe der Tätigkeit vorab schriftlich nachzufragen. Wird die Fachhochschulreife durch ein Bundesland anerkannt, gilt sie unweigerlich in allen Bundesländern. In der Regel werden BFD und FSJ/FÖJ als praktischer Teil der Fachhochschulreife anerkannt, wenn Sie über zwölf Monate in Vollzeit geleistet wurden. 

Fahrtkosten zur Einsatzstelle
Im BFD ist, wie in den Jugendfreiwilligendiensten FSJ/FÖJ, die Bereitstellung von kostenloser Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung möglich (§ 2 Nr. 4 BFDG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG). Ersatzweise kann eine Einsatzstelle aber auch eine Entschädigungszahlung leisten. Die Fahrtkosten für die Wege Wohnort – Einsatzstelle können lediglich als Teil des Taschengeldes ausgewiesen oder als Geldersatzleistung für eine nicht bereitgestellte Unterkunft in Ansatz gebracht werden.

Handelt es sich bei der Fahrtkostenerstattung um einen Mehrwert (z. B. Bahncard, die auch privat genutzt werden kann) ist diese im BFD unter 3.2 Punkt 2 der Vereinbarung als Bestandteil des Taschengeldes einzutragen. Handelt es sich um einen reinen Aufwendungsersatz (Kosten der täglichen Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle), können die Kosten unter 3.2 Punkt 4 der Vereinbarung aufgeführt werden.

Weiteres siehe Ermäßigungen in öffentlichen Verkehrsmitteln

Fahrtkosten zum Bildungszentrum (BFD)
Eine Erstattung von Fahrtkosten zu Seminaren an Bildungszentren des Bundes erfolgt durch das BAFzA nur für Freiwillige des BFD. Fahrtkosten können entweder durch die Einsatzstelle oder den Träger ausgelegt werden. Nach der Fahrt reicht dieser einen entsprechenden Erstattungsantrag beim BAFzA ein. Bei niedrigen Beiträgen können auch die Freiwilligen selbst die Erstattung beantragen. Empfohlen wird allerdings, dass der Träger/die Einsatzstelle in Vorleistung gehen. Für die Erstattung der Fahrtkosten steht ein Formular zur Verfügung (inklusive ergänzenden Hinweisen zu den erstattungsfähigen Kosten).

Familienversicherung
siehe Krankenversicherung

Fehlzeiten im BFD
Bleiben freiwillige im Bundesfreiwilligendienst ohne Entschuldigung fern und erfüllen damit nicht ihre Pflichten aus der Vereinbarung, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Vereinbarung. Dazu gehört auch die Pflicht der Einsatzstelle zur Abführung der SV-Beiträge. Die Einstellung der Leistungen durch die Einsatzstelle oder den Träger ist dem Bundesamt mitzuteilen. Im Gegenzug stellt das Bundesamt die Erstattung des Zuschusses ein bzw. fordert  ggf. bereits erfolgte Erstattungen zurück. Die Einstellung erfolgt durchgehend (einschließlich der Wochenenden) bis zum Wirksamwerden einer evtl. Kündigung bzw. bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.

Freistellung vom Dienst
Freiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich und unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

Freizeitausgleich
Eine Vergütung des Freizeitausgleichanspruches in Geld ist nicht möglich. Mehrarbeit wird im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen.

FSJ im Ausland
Das FSJ/FÖJ kann auch im Ausland geleistet werden. Infos finden Sie hier.

FSJ-Gesetz
siehe Jugendfreiwilligendienstegesetz- JFDG

FSJ-Träger
siehe Träger

Freiwilligenausweis
Der BFD-Ausweis wird den Freiwilligen automatisch und direkt zugesandt. Im Bereich der Jugendfreiwilligendienste erfolgt die Ausstellung der Ausweise durch Antrag der jeweiligen Träger beim BAFzA. Eine Rückgabepflicht des Ausweises bei Beendigung des Dienstes ist nicht vorgesehen.

Führungszeugnis
Alle Freiwilligen, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe o. Ä. tätig sind, müssen vor Dienstbeginn ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Personen, die laut eines erweiterten Führungszeugnisses einschlägig vorbestraft sind, dürfen nicht beschäftigt werden. Nach der derzeit geübten Verwaltungspraxis werden Freiwillige von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit.

G

Gesetz
Das Gesetz zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste hat zum 1. Juni 2008 das FSJ-Gesetz abgelöst. Es regelt die Bedingungen, unter denen ein FSJ geleistet werden kann. Das Bundesfreiwilligendienstgesetz trat am 28. April 2011 in Kraft. Es regelt die Bedingungen, unter denen ein BFD geleistet werden kann.

Gebührenbefreiung
Zuzahlungen für Rezepte sind auch von Freiwilligen grundsätzlich zu entrichten, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Eigenanteil für Zahnersatz entfällt im Regelfall wegen des geringen Einkommens der Freiwilli­gen. Freiwillige, die nicht bei ihren Eltern wohnen, gelten als Bezieher*innen von niedrigem Einkommen und können über das Sozialamt die Befreiung oder Ermäßigung von Rundfunkgebühren (Hörfunk und Fernsehen) beantragen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer Ermäßigung der Telefonanschluss- sowie der Telefongrundge­bühren. Die Befreiung liegt im Ermessen der zuständigen Stellen.

H

Haftpflicht
Die Einsatzstelle informiert die Freiwilligen zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tatbestände im Rahmen der Dienstpflicht durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sind.

Hilfstätigkeit
Freiwillige üben Hilfstätigkeiten aus. Von daher ergeben sich Abgrenzungen in der Arbeit zu ausgebildeten Fachkräften. Auf der Ebene einer Hilfskraft darf den Freiwilligen Verantwortung übertragen werden. Die Übertragung von Aufgaben ist jeweils im Einzelfall zu klären. Dabei ist die persönliche Reife der Freiwilligen zu berücksichtigen.

Hospitation
Die Einsatzstellen bieten in der Regel den Freiwilligen vor Unterzeichnung der Vereinbarung Hospitationsmöglichkeiten an, um Bewerber*innen einen realistischen Eindruck von ihren zukünftigen Aufgabenfeldern zu verschaffen.

J

Jugendarbeitsschutzgesetz
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung. Seine Bestimmungen beziehen sich u.a. auf die zulässige tägliche Arbeitszeit, auf die notwendigen Arbeitspausen während des Dienstes und die Erstuntersuchung vor Dienstantritt.

Jugendfreiwilligendienst
Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes sind das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) und der Internationale Jugendfreiwilligendienst (IJFD).

K

Kindergeld
Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Bundesfreiwilligendienst oder ein FSJ/FÖJ ableisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten (es sei denn, das Gesamteinkommen eines Kinders über 18 Jahren übersteigt die Einkommensgrenze nach dem Bundeskindergeldgesetz).

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist die Grundlage für die fachliche Weiterentwicklung und Förderung der Jugendhilfe. In § 11 (1) SGB VIII heißt es: „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollten an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mit bestimmt und mit gestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen“. In diesem Sinne sind Freiwilligendienste für Jugendliche Angebote im Rahmen der Jugendhilfe.

Kostenerstattung
Es darf nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld zur Verfügung gestellt werden. Dazu kommen die Sozialversicherungsbeiträge. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können Geldersatzleistungen in Form von Kostenerstattungen gezahlt werden.

Krankenversicherung
Während der Dauer des FSJ/FÖJ/BFD sind die Teilnehmer*innen in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständige Mitglieder versichert. Sie können nicht in der Familienversicherung bleiben. Freiwillige, die privat versichert sind, können den Vertrag während des Freiwilligendienstes ruhen lassen und anschließend zu denselben Konditionen wieder in die private Versicherung zurück wechseln.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z. B. Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind. Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V). Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Krankheit
Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Der Träger braucht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um ggf. dem Zuschussgeber die Gründe für das Fehlen der Freiwilligen nachzuweisen. Es werden in der Regel für die Dauer von bis zu sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Bei einer Krankheit, die länger währt, übernimmt die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen.

Krankheitszeiten während des Urlaubs
Bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird der Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt gewährt.

Kündigung
Träger, Einsatzstelle und Freiwillige verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer des Dienstes. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden.

Kündigungen müssen im BFD über die Einsatzstelle schriftlich erfolgen und an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weitergeleitet werden. Im FSJ/FÖJ muss die Kündigung grundsätzlich sowohl beim Träger als auch bei der Einsatzstelle schriftlich erfolgen und zwischen allen drei Partnern abgesprochen sein. In der Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

L

Leistungen 
Die Einsatzstellen bzw. Träger eines Freiwilligendienstes können Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld zur Verfügung stellen. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können Geldersatzleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle bzw. Träger vereinbart. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden gezahlt.

Lohnsteuerkarte
Die Freiwilligen sind arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer*innen. Steuerrechtlich gehören das Taschengeld (Barlohn) sowie unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Aus diesem Grund haben die Freiwilligen, wie alle übrigen Arbeitnehmer/innen, der Entgelt zahlenden Stelle gem. §§38 ff EstG eine Lohnsteuerkarte vorzulegen.

Ab dem Jahr 2012 müssen sie, sobald die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt wurde, vor Beginn des Freiwilligendienstes ihre Steuer-Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum mitteilen.

M

Meldegesetz
Die Freiwilligen müssen sich innerhalb einer Woche bei dem örtlichen Einwohnermeldeamt anmelden, sofern Sie einen neuen Wohnsitz haben.

Mindeststundenumfang eines Seminartages
Der Mindeststundenumfang eines Seminar-/Bildungstages im BFD beträgt sechs Schulstunden. Eine entsprechende Regelung für das FSJ/FÖJ kann angenommen werden.

Minijob
Ein Minijob kann ohne Abzüge beim Taschengeld bis zu einem Verdienst von zusätzlich 450 Euro ausgeübt werden. Die Ausübung des Minijobs muss außerhalb der Arbeitszeiten des Freiwilligendienstes liegen und darf die Tätigkeit im Freiwilligendienst nicht negativ beeinträchtigen. Der Minijob darf nicht in der gleichen Einsatzstelle durchgeführt werden. Grundsätzlich ist die Beachtung der Höchstarbeitsgrenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

Mutterschutz
Obwohl die Ableistung eines FSJ/FÖJ/BFD kein Arbeitsverhältnis ist, wird es hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gilt das Mutterschutzgesetz. Personen, die einen Freiwilligendienst ableisten, sind seit dem 1. Juli 2012 in das U2-Verfahren nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) für Mutterschaftsaufwendungen einzubeziehen.

N

Nebenbeschäftigung
Der BFD und das FSJ/FÖJ werden grundsätzlich ganztägig abgeleistet. Auch von Freiwilligen, die älter als 27 Jahre sind, muss der BFD im Umfang von mehr als 20 Stunden Dauer pro Woche geleistet werden. Daraus ergibt sich, dass die Freiwilligen der Einrichtungen entsprechend ihre volle Arbeitskraft bzw. mehr als eine halbe Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Nebentätigkeiten müssen deshalb von der Einsatzstelle bzw. dem Träger genehmigt werden. Grundsätzlich können Freiwillige einer Nebentätigkeit nachgehen, soweit
dies unter Beachtung der Höchstarbeitsgrenzen des Arbeitszeitgesetzes möglich ist.

Nichteinhaltung von Regelungen
Bei Nichteinhaltung von Regelungen können bei groben und wiederholten Verstößen folgende Konsequenzen eintreten:

Bei schuldhaftem Verhalten der Einsatzstelle:

  • fristlose Kündigung und Entzug der Anerkennung als Einsatzstelle
  • Nachzahlung für entstandene Aufwendungen des Trägers
  • Rückzahlungen öffentlicher Zuschüsse
  • Anzeige wegen Betrugs und Veruntreuung öffentlicher Gelder
  • unter Umständen Weiterzahlung der monatlichen Beiträge

Bei schuldhaftem Verhalten der*s Freiwilligen:

  • Kündigung
  • Rückzahlung von Kindergeld

P

Pädagogische Begleitung
Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Durchführung von Seminaren. Die pädagogische Begleitung hat das Ziel, die Freiwilligen auf den Einsatz in ihren neuen Aufgabenfeldern vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke zu reflektieren und Erfahrungen zu analysieren. Darüber hinaus sollen durch pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl bzw. für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt werden. Im BFD liegt die Verantwortung für die gesetzlich vorgeschriebenen Seminare zunächst beim Bund als Vertragspartner der Freiwilligen. Der Bund hat die Zentralstellen mit der Durchführung der Seminare betraut. Beim FSJ und FÖJ liegt die Verantwortung immer bei den Trägern. Die pädagogischen Grundlagen des FSJ/FÖJ, die mit dem BMFSFJ und dem BAK-FSJ/FÖJ abgestimmt sind, sind in einer Rahmenkonzeption festgehalten.

Pädagogische Rahmenkonzeption
Die IB-Freiwilligendienste arbeiten nach einer pädagogischen Rahmenkonzeption, in die 2019 die Erkenntnisse eines wissenschaftlichen Begleitforschungsprojekts zur „Non-formalen Bildung in den IB-Freiwilligendiensten“ der Technischen Hochschule Köln einfließen konnten. Die Rahmenkonzeption definiert pädagogische Ziele und Standards und ist für die Freiwilligendienst-Standorte des IB maßgeblich.

Partizipation
Ziel der Freiwilligendienste ist es, die ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung und das lebenslange Lernen zu unterstützen. Insbesondere die Seminare bieten den Freiwilligen die Möglichkeit zur gleichberechtigten Mitbestimmung.

Personalunterlagen
Häufig wird neben dem Bewerbungsbogen nach Zusage für einen Stellenantritt auch ein ausgefüllter Personalbogen benötigt. Ferner werden dann benötigt: Lohnsteuerkarte, Kopie des Sozialversicherungsausweises, ein zusätzliches Passbild für den Ausweis, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, ggf. Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, bei Minderjährigen eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, i. d. R. ein zusätzliches Passbild für den Übungsleiterausweis und die Kopie eines Erste-Hilfe-Ausweises.

Pflegeversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Pflegeversicherungsfreiheit. Ein*e gesetzlich versicherte*r Altersrentner*in, der*die einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 20 Ab. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI.

Praktikum
Ein Freiwilligendienst wird bei einigen Ausbildungen und Studiengängen als Vorpraktikum anerkannt. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge.

Probezeit
Im FSJ/FÖJ wird die Probezeit in der Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien geregelt. Im BFD sind die Regelungen zur Probezeiten in der Vereinbarung (Vertrag) für alle Freiwilligen gleichermaßen geltend
festgelegt. Eine pauschale und flexible Handhabung im Sinne einer Probezeitverlängerung ist damit nicht möglich.

Q

Qualifizierung
Das FSJ/FÖJ und der BFD sind keine Ausbildungsverhältnisse. Sie führen also zu keinem Schul- oder Berufsabschluss. Ihr Qualifizierungswert liegt in den Bereichen der sozialen Erfahrung und sozialen Bildung sowie der Chance der beruflichen Orientierung und der persönlichen Entwicklung.

Qualitätsmanagement
Ein professionelles Qualitätsmanagement nach dem EFQM-Modell mit Prozessbeschreibungen, Auditplänen, Management Reviews und Befragungen von Teilnehmer*innen und Mitarbeiter*innen gewährleistet eine kontinuierliche Verbesserung der Betreuungs-, Beratungs- und Bildungsarbeit im Internationalen Bund. Fort- und Weiterbildungen der Mitarbeiter*innen, Team- und Fallsupervisionen sowie Jahresgespräche mit Zielvereinbarungen zählen zum Umfang der Personalentwicklung im IB. 

R

Rechtsverhältnis
Die Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres ist weder ein Arbeits- noch ein Ausbildungsverhältnis. Zwischen den Beteiligten bestehen jeweils konkrete vertragliche Vereinbarungen über ihre Leistungen und Pflichten.

Grundlage für rechtliche Fragen im FSJ/FÖJ/BFD sind u. a. das JFDG, das BFDG sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum (Jugend-)Arbeitsschutz, zu den Sozialversicherungen u. v. m. (s. dazu Art. 1 § 9 JFDG und § 13 BFDG).

Rentenversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI): Dies gilt gleichermaßen für "junge" Freiwillige, für Senior*innen, die noch keine Altersrente beziehen wie für Altersteilrentenbezieher*innen (Altersrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentner*innen. Nur der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge muss abgeführt werden, wenn die Freiwilligen einer Altersvollrente – unabhängig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze – beziehen.

S

Sachbezugswert
Werden Unterkunft und/oder Verpflegung nicht von der Einsatzstelle gestellt, können Geldersatzleistungen in Form von Kostenerstattungen bis zur Höhe der jeweils gültigen Sachbezugswerte gezahlt werden.

Schulbildung
Die Teilnahme am BFD/FSJ/FÖJ ist nicht an einen bestimmten Schulabschluss gebunden, nur die Vollzeitschulpflicht muss absolviert sein.

Schweigepflicht
Teilnehmer*innen haben, wie alle anderen Mitarbeiter*innen in sozialen Einrichtungen, über die persönlichen Verhältnisse der Betreuten – auch über die Zeit des Einsatzes hinaus – strenges Stillschweigen gegenüber Außenstehenden zu wahren.

Seminare
Der Gesetzgeber schreibt für den BFD die Teilnahme an Seminaren (inkl. einer Seminarwoche an einem Bildungszentrum des Bundes zur politischen Bildung), für FSJ/FÖJ im Inland ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar mit einer Mindestdauer von je fünf Tagen vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen BFD oder FSJ/FÖJ 25 Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Im BFD nehmen Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.

Sonderurlaub
Freiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst in der Einsatzstelle freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Wer während des Freiwilligendienstes zum Beispiel Kinder- und Jugendfreizeiten betreut, kann dafür begrenzt freigestellt werden. Das Nähere regeln die jeweiligen Landesgesetze.

Sozialversicherung
Teilnehmer*innen am BFD oder FSJ/FÖJ werden nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen sozialversicherungsrechtlich so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende. Sie sind als grundsätzlich Mitglied in der gesetzlichen RentenUnfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient grundsätzlich das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung) beziehungsweise der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden vom Träger bzw. von der Einsatzstelle gezahlt. Ihre Sozialversicherungsnummer erfragen die Freiwilligen bei ihrer Krankenkasse. Sie muss vor Beginn des Freiwilligendienstes vorliegen.

Studium
Grundsätzlich gilt: Wer sich im BFD oder FSJ/FÖJ engagiert hat, darf bei der Bewerbung um einen Studienplatz an staatlichen Hochschulen nicht benachteiligt werden. Bei der Bewerbung um einen Studienplatz zählen BFD und FSJ/FÖJ als Wartezeit. Ein zu Beginn oder während des BFD/FSJ/FÖJ zugewiesener Studienplatz verschafft bei einer erneuten Bewerbung grundsätzlich einen Vorrang vor anderen Bewerber*innen. Die Einzelheiten sind in den Rechtsbestimmungen der Bundesländer oder der einzelnen Hochschule geregelt und dort zu erfragen. Universitäten und Hochschulen können Bewerber*innen bei der Aufnahme entsprechend die BFD bzw. FSJ/FÖJ-Dienstzeit als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung erfolgt, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.

T

Tätigkeiten
Freiwillige leisten überwiegend praktische Hilfstätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen. Sie dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die Fachkräften vorbehalten sind und arbeiten unter Anleitung. Die fachliche Verantwortung und die Aufsichtspflicht liegen immer bei der verantwortlichen Fachkraft in der Einsatzstelle.

Taschengeld
BFD und FSJ/FÖJ sind als freiwilliges Engagement unentgeltliche Dienste. Dabei ist im Gesetz lediglich die Höchstgrenze für ein Taschengeld festgelegt. Sie beträgt sechs Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2023 maximal 438,00 Euro/Monat). Das konkrete Taschengeld wird im BFD mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart bzw. ist im FSJ/FÖJ beim jeweiligen Träger zu erfragen.

Teilzeit
Ein Freiwilligendienst in Teilzeit (mehr als 20 Wochenstunden) steht allen Freiwilligen offen, die ein „berechtigtes Interesse“ daran haben. Voraussetzung ist ein Einverständnis von Freiwilligem*r, Einsatzstelle und Träger (im BFD außerdem: des Bundes). Gründe, die einen Dienst in Teilzeit rechtfertigen, sind etwa die Vereinbarkeit mit Aufgaben der Betreuung oder Pflege, gesundheitliche, physische oder psychische Beeinträchtigungen, bildungsbedingte Herausforderungen sowie besondere Umstände im Integrationsbereich (Qualifizierung, Sprachkurs). Das „berechtigte Interesse“ muss nachgewiesen werden. Näheres regelt das „Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres“. Außerdem ist ein  Bundesfreiwilligendienst für Freiwillige ab dem Alter von 27 Jahren mit mehr als 20 Wochenstunden regulär möglich (siehe § 2 Abs. 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz).

Träger
Als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen:

  • die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,
  • Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
  • die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Für alle anderen Träger erteilen die zuständigen Landesbehörden die Zulassung:

  • Freiwilliges Soziales Jahr im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung,
  • Freiwilliges Ökologisches Jahr im Inland und
  • Freiwilliges Soziales und Ökologisches Jahr im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss).

Der Internationale Bund ist durch Bescheide der Bundesländer als FSJ-Träger anerkannt.

U

Unfallversicherung
Alle Freiwilligen, d.h. im BFD auch Altersrentner*innen, sind gesetzlich unfallversichert.

Unterhalt
Ob Elternteile während des FSJ/FÖJ an volljährige Kinder Ausbildungsunterhalt zahlen müssen, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt; die Gerichte müssen hier Einzelfallentscheidungen treffen.

Urlaub
Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt mindestens 24 Tage. Dauert der Freiwilligendienst weniger als zwölf Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs reduziert; dauert er länger als zwölf Monate, wird er pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs verlängert. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach dem Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Der Urlaubsanspruch ist in der Vereinbarung geregelt.

Urlaubsgeld
Urlaubsgeld wird nicht gezahlt.

V

Verantwortung
Den Teilnehmer*innen kann nur im Rahmen des Aufgabenbereichs einer Hilfskraft Verantwortung übertragen werden. Zu berücksichtigen ist dabei die persönliche Reife.

Vermögenswirksame Leistungen
Arbeitergeberanteile werden nicht gewährt.

Vereinbarung
Im FSJ/FÖJ werden in einer Vereinbarung zwischen der*dem Freiwilligen, dem FSJ/FÖJ-Träger und der Einsatzstelle die gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt. Der Umfang der gegenseitigen Pflichten und Rechte ist sowohl gesetzlich vorgeschrieben als auch durch besondere Absprachen der Partner bestimmt. Die Vereinbarung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten, z. B. Urlaub, Arbeitszeit, Leistungen, Probezeit. Die Vereinbarung legt zudem fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstelle die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen. Vereinbarungen können sowohl nach § 11 (1) JFDG als auch § 11 (2) JFDG geschlossen werden.

Im BFD schließen das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die oder der Freiwillige vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Der Vertragsinhalt ist in § 8 Absatz 1 BFDG zu finden.

Verpflegung
Das Gesetz regelt, dass Verpflegung oder eine entsprechende Geldersatzleistung bis zur Höhe des jeweils gültigen Sachbezugswerts gewährt werden kann.

Verlängerung des Dienstes
Im FSJ/FÖJ und im BFD wird in der Regel ein zwölfmonatiger Dienst geleistet. In Absprache mit dem jeweiligen Träger/Einsatzstelle ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate möglich.

W

Waisenrente
Für die Dauer der Teilnahme am BFD bzw. FSJ/FÖJ besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente); soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

Weltwärts
Weltwärts ist ein entwicklungspolitischer Freiwilligendienst für junge Menschen zwischen 18 und 28 Jahren, der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gefördert wird und es jungen Menschen ermöglicht, sich mit finanzieller Unterstützung für 6 bis 24 Monate ehrenamtlich in Entwicklungsländern zu engagieren.

Weihnachtsgeld
Im FSJ/FÖJ/BFD gibt es kein Weihnachtsgeld.

Wochenenddienst
Wochenenddienste können im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.

Wohngeld
Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige im BFD bzw. FSJ/FÖJ prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt unter anderem von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt des*der Antragstellers*Antragstellerin ist. In der Regel wird Wohngeld nicht für Wohnraum gezahlt, der nur während einer vorübergehenden Abwesenheit vom Familienhaushalt genutzt wird. Wenn eine Person also zur Ableistung eines Freiwilligendienstes den elterlichen Haushalt verlässt, um an einem anderen Ort nur für ein Jahr zu wohnen, gilt sie als vorübergehend abwesend und hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Freiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.

Z

Zentralstelle
Im BFD tragen die Zentralstellen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des BFD mitwirken. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. 

Im FSJ sind die Zentralstellen Zusammenschlüsse einer Vielzahl einzelner Träger bei großen, überregional tätigen Trägern. Sie sind Bindeglied zwischen dem BMFSFJ und den Trägern und haben förderrechtliche Bedeutung.

Zeugnis
Bei Beendigung des BFD erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Freiwilligendienstes. Das Zeugnis dokumentiert die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit. In das Zeugnis werden berufsqualifizierende Merkmale des BFD aufgenommen.

Auch bei Beendigung des FSJ/FÖJ kann die/der Freiwillige vom Träger ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Freiwilligendienstes anfordern. Das Zeugnis wird nach § 11 Absatz 4 JFDG einvernehmlich zwischen Einsatzstelle und Träger erstellt. Das Zeugnis ist auf Wunsch auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis werden insbesondere auch berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes aufgenommen.

Zielvereinbarungen im FSJ
Das JFDG sieht vor, dass in den zwischen Freiwilligen, Einsatzstellen und Trägern geschlossenen Vereinbarungen auch Zielvereinbarungen aufgenommen werden. Diese orientieren sich im Regelfall an den Zielen, die in der Rahmenkonzeption benannt sind.

Zuschläge
Aufgrund der gesetzlich geregelten Leistungen dürfen Überstunden, Wochenend- und Feiertagsdienste nicht mit finanziellen Zuschlägen vergütet werden. Die geleisteten Dienste sind mit Freizeit auszugleichen (siehe Freizeitausgleich).

Zuverdienstgrenzen bei Frührentner*innen und bei Erwerbsminderung
Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nehmen möchte, darf nur einen Hinzuverdienst erzielen, der einen Betrag in Höhe von 400 Euro monatlich nicht übersteigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Rente, sondern gegebenenfalls zur Zahlung einer niedrigeren Teilrente wegen Alters, die einen höheren Hinzuverdienst erlaubt. Als Hinzuverdienst gelten unter anderem alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligen Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten nochmals differenziertere Regelungen. Zur Klärung sollen sich daher interessierte Freiwillige mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

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