A
Alter/Altersbegrenzung
Teilnehmen am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und am Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) können Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt (je nach Bundesland mit 16 Jahren, manchmal auch schon mit 15 Jahren), aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 JFDG). Im Bundesfreiwilligendienst (BFD) gibt es keine Altersgrenze.
Anleitung
Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung und Begleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Arbeitsalltag und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in das Team, z.B. durch Teilnahme an gemeinsamen Beratungen.
Arbeitskleidung
Die Einsatzstellen, die eine spezielle Arbeitskleidung erfordern bzw. wünschen, haben diese den Freiwilligen unentgeltlich zu stellen und dann auch für die notwendige Reinigung/Instandsetzung zu sorgen.
Arbeitslosengeld I
Wer zwölf Monate einen BFD oder ein FSJ/FÖJ leistet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Freiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle oder der Träger mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Nähere Informationen dazu erteilt die regional zuständige Agentur für Arbeit. Damit Zahlungen ggf. ohne Unterbrechung bzw. ohne Abzug erfolgen, muss der*die Freiwillige sich bereits drei Monate vor Ablauf des FSJ/FÖJ/BFD arbeitsuchend melden. Während des Bezugs von ALG I kann kein Freiwilligendienst geleistet werden, da während des ALG-I-Bezugs nur 15 Stunden/Woche gearbeitet werden darf.
Arbeitsmarktneutralität
Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten spricht von der Leistung „überwiegend praktischer Hilfstätigkeiten“, die kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass ein Missbrauch des Einsatzes von Freiwilligen vergleichbar einem Erwerbsarbeitsverhältnis untersagt ist. Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt, um stattdessen Teilnehmende an einem Freiwilligendienst einzusetzen. Für den Alltag in BFD/FDJ/FÖJ bedeutet dies, dass die Einsatzstellen auch ohne die Hilfe der Freiwilligen funktionieren müssen.
Freiwillige üben Hilfstätigkeiten aus. Von daher ergeben sich Abgrenzungen in der Arbeit zu ausgebildeten Fachkräften. Auf der Ebene einer Hilfskraft darf den Freiwilligen Verantwortung übertragen werden. Welche Aufgaben übertragen werden können, ist jeweils im Einzelfall zu klären; dabei ist die persönliche Reife der Freiwilligen zu berücksichtigen. Die Einsatzstellen sichern dem IB als Träger vertraglich zu, dass sie die Arbeitsmarktneutralität beachten. Freiwilligendienstleistende können sich bei Rückfragen immer an ihren IB-Träger/pädagogische Fahrkraft wenden. Die pädagogischen Mitarbeiter*innen des IB stehen mit der Einsatzstelle in Kontakt und vergewissern sich, dass die Rahmenbedingungen des Einsatzes eingehalten werden.
Arbeitsmedizinische Untersuchung
Vor Beginn des Freiwilligendienstes ist bei Freiwilligen unter 18 Jahren gemäß Arbeitsschutzgesetz von der Einsatzstelle eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach den Richtlinien der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu veranlassen. Die Kosten übernimmt die Einsatzstelle.
Arbeitsschutz
Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle bzw. dem Träger kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie z. B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.
Arbeitsunfähigkeit
Bei Arbeitsunfähigkeit ist die Dienstverhinderung dem Träger und der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen und gemäß Vertrag eine AU nötig. Das Taschengeld und ggf. weitere Sachleistungen werden bei Krankheit bis zu sechs Wochen fortgezahlt, längstens jedoch bis zum Ende des Freiwilligendienstes.
Arbeitszeit
Die Dienstzeit richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Sofern der*die Freiwilligendienstleistende*r, die Einsatzstelle und der Träger einverstanden sind, kann der Dienst auch in Teilzeit (mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit) geleistet werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (z. B. keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Die Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.
Ausländische Freiwillige
Personen aus dem Ausland können am BFD sowie am FSJ oder FÖJ teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme an den Freiwilligendiensten eine Aufenthaltserlaubnis nach §19c AufenthG und §14 Beschäftigungsverordnung (BeschV) erteilt werden. Seitens des*der Freiwilligen sind Grundkenntnisse der deutschen Sprache von Vorteil.
Ausland
Ein Freiwilligendienst kann beim Internationalen Bund auch im Ausland geleistet werden. Der IB bietet verschiedene Möglichkeiten, sich für eine bestimmte Zeit in sozialen, kulturellen oder anderen gemeinnützigen Projekten im Ausland zu engagieren. Weitere Informationen zu den Freiwilligendiensten im Ausland beim IB und den aktuellen Einsatzmöglichkeiten: IB-Freiwilligendienste: Freiwilligendienst Ausland.
Ausweis
Mit Beginn des Freiwilligendienstes erhalten die Freiwilligen einen Ausweis für das FSJ/FÖJ oder den BFD. Mit dem Ausweis können sie Vergünstigungen bei Einrichtungen des Bundes und zum Teil beim Besuch von kulturellen Einrichtungen oder Veranstaltungen erhalten. Nachlass wird ebenfalls häufig im öffentlichen Personennahverkehr gewährt. Mehr Infos unter gibt es hier.
Awareness
Alle Freiwilligendienstleistenden sollen sich in ihrem Freiwilligendienst sicher fühlen und gut begleitet werden. Ein Freiwilligendienst ist ein Bildung- und Orientierungsjahr im menschlichen Miteinander und es kann zu Barrieren, Konflikten und Unsicherheiten kommen. Die Freiwilligen können sich mit ihren Fragen, Anregungen und Anliegen stets – auch vertrauensvoll - an eine pädagogische Fachkraft ihres IB-Trägers wenden.
B
Bescheinigung
Die Einsatzstelle des BFD bzw. der Träger des FSJ/FÖJ stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.
Bewerbung
Bewerbungen sind grundsätzlich immer möglich. Informier dich gern über unsere freien Stellen.
D
Datenschutz
Personenbezogene Daten der Teilnehmenden dürfen vom Träger der Freiwilligendienste nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Freiwilligendienstes erforderlich ist. Das betrifft vor allem die Planung, den Einsatz und die Einsatzorte. Auf unserer Internetseite finden sich alle Informationen zum Datenschutz für Bewerber*innen in den Freiwilligendiensten. Den Freiwilligen werden außerdem bei Vertragsabschluss detaillierte Informationen zum Datenschutz ausgehändigt. Mit den FSJ-Einsatzstellen wird der Datenschutz in Kooperation mit dem Träger in einer gesonderten Vereinbarung vertraglich geregelt.
Dauer
Der BFD sowie das FSJ/FÖJ werden in der Regel für zwölf zusammenhängende Monate, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate geleistet. Im Rahmen eines pädagogischen Gesamtkonzepts kann die Einsatzstelle bzw. der Träger den Freiwilligendienst in Blöcken mit mindestens dreimonatiger Dauer anbieten. Auch eine Verlängerung bis zu 24 Monaten ist möglich, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet ist. Diese Sonderfälle müssen aber bereits vor Dienstantritt vom Träger beantragt werden und müssen vom BMBFSFJ im Einzelfall genehmigt werden. Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen Freiwilligendienste bei verschiedenen Einsatzstellen und in verschiedenen Einsatzfeldern geleistet werden können.
E
Einarbeitungsphase
Der überwiegende Teil der Freiwilligen (vor allem im FSJ/FÖJ) steht zum ersten Mal im Arbeitsleben. Deshalb ist in der Einarbeitungsphase eine sorgfältige Anleitung in der Einsatzstelle erforderlich. Verantwortlich dafür sind die Personen, die die Anleitung in der Einsatzstelle übernommen haben.
Einsatzstelle
Es stehen verschiedene gemeinwohlorientierte Einsatzstellen zur Auswahl. Einsatzstellen sind z. B. Krankenhäuser, Altenheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kinderheime, Kindertagesstätten und Schulen, Jugendeinrichtungen, Erholungsheime, Mehrgenerationenhäuser und Selbsthilfegruppen, Sportvereine, Bibliotheken, Museen, andere Kultureinrichtungen etc. Einsatzstellen sind außerdem auch Einrichtungen, die im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes tätig sind, z. B. Nationalparks, Umweltbehörden der Gemeinden oder ökologische Bildungsstätten. Auch in Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes können Freiwilligendienste geleistet werden.
Elternzeit
Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit ist daher für Teilnehmende im BFD ebenso wie für die am FSJ/FÖJ ausgeschlossen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Durch den Abschluss einer Vereinbarung über die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes bzw. eines Jugendfreiwilligendienstes wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Freiwillige sind daher keine Arbeitnehmer. Arbeitsrechtliche Regelungen- mit Ausnahmen der Arbeitsschutzbestimmungen und des Jugendschutzgesetzes, vgl. § 13 Abs. 1 BFDG bzw. § 13 JFDG, finden keine Anwendung. Dementsprechend gilt auch das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht. Es besteht- anders als im Entgeltfortzahlungsgesetz- bereits ab Dienstbeginn ein Anspruch auf Taschengeldfortzahlung und nicht erst nach einer Wartezeit von vier Wochen. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Hiervon ausgenommen sind Altersvollrentner*innen, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln
Im öffentlichen Personennahverkehr erhalten Freiwillige oftmals dieselben Ermäßigungen wie Schüler*innen, Studierende oder Auszubildende. Als Berechtigungsnachweis gilt der Freiwilligenausweis oder eine entsprechende Bescheinigung von Einsatzstelle/Träger. Die Bahncard 25 und die Bahncard 50 können entsprechend ermäßigt bezogen werden.
Fahrtkosten, die bei Bundesfreiwilligen für die einmalige Hin- und Rückreise für das Seminar zur politischen Bildung an Bildungszentren entstehen, werden vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz erstattet.
Siehe außerdem „Mobilitätszuschläge“
F
Fachhochschulreife
Ob ein BFD bzw. ein Jugendfreiwilligendienst als Praktikum für das Fachabitur anerkannt wird, kann nur vom jeweiligen Bundesland (zumeist: Schulbehörde) entschieden werden. In den meisten Bundesländern werden die geregelten Freiwilligendienste als ein sogenanntes „gelenktes, einjähriges Praktikum“ anerkannt. Oft wird dabei vorausgesetzt, dass der Freiwilligendienst zwölf Monate in Vollzeit geleistet wird. Es ist allen Freiwilligen zu empfehlen, konkret mit der Angabe der Tätigkeit vorab schriftlich nachzufragen. Wird die Fachhochschulreife durch ein Bundesland anerkannt, gilt sie unweigerlich in allen Bundesländern.
Fehlzeiten
Bleiben Freiwilligendienstleistende ohne Entschuldigung fern besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Vereinbarung.
Freistellung vom Dienst
Freiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich und unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
Freizeitausgleich
Eine Vergütung des Freizeitausgleichanspruches in Geld ist nicht möglich. Mehrarbeit wird im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen.
Führungszeugnis
Alle Freiwilligen, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe o. Ä. tätig sind, müssen vor Dienstbeginn ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Personen, die laut eines erweiterten Führungszeugnisses einschlägig vorbestraft sind, dürfen nicht eingesetzt werden. Nach der derzeit geübten Verwaltungspraxis werden Freiwillige von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit.
Förderung durch BMBFSFJ / Bundesprogramme
Die Freiwilligendienste des Internationalen Bundes werden im Rahmen der gesetzlichen und förderrechtlichen Vorgaben durch Bundesmittel unterstützt, unter anderem durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Die Bundesförderung trägt dazu bei, die pädagogische Begleitung und die Qualität der Freiwilligendienste sicherzustellen und damit jungen Menschen einen verlässlichen Rahmen für ihr freiwilliges Engagement zu bieten. Für dich bedeutet das: Mit deinem Freiwilligendienst leistest du einen gesellschaftlich wertvollen Beitrag und wirst dabei durch professionelle Begleitung und Bildungsangebote unterstützt.
G
Gesetz
Das Gesetz zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste regelt die Bedingungen, unter denen ein FSJ/FÖJ geleistet werden kann. Das Bundesfreiwilligengesetz regelt die Bedingungen, unter denen ein BFD geleistet werden kann.
GEZ (Gebühreneinzugszentrale - Öffentlicher Rundfunk)
Freiwillige, die nicht bei ihren Eltern wohnen, gelten ggf. als Bezieher*innen von niedrigem Einkommen und können über das Sozialamt die Befreiung oder Ermäßigung von Rundfunkgebühren (Hörfunk und Fernsehen) beantragen.
Grundsicherung/ Bürgergeld
Auch Menschen in Bezug von Grundsicherung/Bürgergeld können einen BFD oder ein FSJ/FÖJ leisten. Sofern Freiwillige Bürgergeld beziehen, so sind das Taschengeld und eventuelle andere Leistungen (zum Beispiel unentgeltliche Verpflegung oder unentgeltliche Unterkunft oder jeweilige Geldersatzleistungen) grundsätzlich als Einnahmen zu betrachten und anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen (§11b Absatz 2b SGB II, § 82 Absatz 2 SGB XII) ist ein Taschengeldfreibetrag für Freiwillige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Höhe von 556 Euro monatlich (Stand 30.04.25), für Freiwillige ab der Vollendung des 25. Lebensjahres in Höhe von 250 Euro monatlich (Stand 30.04.25). Unterkunft, Verpflegung, Mobilitätszuschläge bzw. entsprechende Geldersatzleistungen werden – wie bisher auch – vollständig als Einnahmen berücksichtigt. Die Teilnahme an einem FSJ/FÖJ/BFD ist ein wichtiger persönlicher Grund, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht. Allerdings müssen Bemühungen zur Bewerbung gezeigt werden. Der Abbruch eines Freiwilligendienstes ist nicht sanktionsbewährt. Einzelberatungen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit.
H
Haftpflicht
Die Einsatzstelle muss für die Freiwilligen eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen. Die Freiwilligen müssen zu Beginn ihres Einsatzes darüber informiert werden, welche Tätigkeiten von ihnen als Hilfskräfte übernommen werden dürfen, welche Fachkräfte für die Anleitung zuständig sind und welche Tatbestände im Rahmen der Dienstpflicht durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sind.
Hospitation
Die Einsatzstellen bieten zum Teil den Freiwilligen vor Unterzeichnung der Vereinbarung Hospitationsmöglichkeiten an, um Bewerber*innen einen realistischen Eindruck von ihren zukünftigen Aufgabenfeldern zu verschaffen.
J
Jugendarbeitsschutzgesetz
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung. Seine Bestimmungen beziehen sich u.a. auf die zulässige tägliche Arbeitszeit, auf die notwendigen Arbeitspausen während des Dienstes und die Erstuntersuchung vor Dienstantritt.
K
Kindergeld
Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Bundesfreiwilligendienst oder ein FSJ/FÖJ ableisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten (es sei denn, das Gesamteinkommen eines Kinders über 18 Jahren übersteigt die Einkommensgrenze nach dem Bundeskindergeldgesetz).
Krankenversicherung
Während der Dauer des FSJ/FÖJ/BFD sind die Teilnehmer*innen in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständige Mitglieder versichert. Sie können nicht in der Familienversicherung bleiben. Freiwillige, die privat versichert sind, können den Vertrag während des Freiwilligendienstes ruhen lassen und anschließend zu denselben Konditionen wieder in die private Versicherung zurück wechseln.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z. B. Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind. Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V). Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Krankheit
Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Der Träger braucht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um ggf. dem Zuschussgeber die Gründe für das Fehlen der Freiwilligen nachzuweisen. Es werden in der Regel für die Dauer von bis zu sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Bei einer Krankheit, die länger währt, übernimmt in der Regel die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen.
Krankheitszeiten während des Urlaubs
Bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird der Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt gewährt.
Kündigung
Träger, Einsatzstelle und Freiwillige verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer des Dienstes. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden.
Kündigungen müssen im BFD über die Einsatzstelle schriftlich erfolgen und an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weitergeleitet werden. Im FSJ/FÖJ muss die Kündigung grundsätzlich sowohl beim Träger als auch bei der Einsatzstelle schriftlich erfolgen und zwischen allen drei Partnern abgesprochen sein. In der Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
L
Leistungen
Die Einsatzstellen bzw. Träger eines Freiwilligendienstes können Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung, Mobilitätszuschuss bzw. entsprechende Sachleistungen und ein angemessenes Taschengeld zur Verfügung stellen. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können Geldersatzleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle bzw. Träger vereinbart. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden gezahlt.
M
Mutterschutz
Obwohl die Ableistung eines FSJ/FÖJ/BFD kein Arbeitsverhältnis ist, wird es hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gilt das Mutterschutzgesetz. Personen, die einen Freiwilligendienst ableisten, sind seit dem 1. Juli 2012 in das U2-Verfahren nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) für Mutterschaftsaufwendungen einzubeziehen.
Mobilitätszuschläge
Mobilitätszuschläge können als Geld- oder als entsprechende Sachleistungen gewährt werden. Dies hängt in der Regel aber von den finanziellen Möglichkeiten der Einsatzstelle ab. Die monatlich maximal zulässige Höhe ist nicht beschränkt. Möglich sind Geldleistungen (z. B. Zahlungen für Fahrkarten oder Benzinkosten – ggf. auch anteilig) oder Sachleistungen (z. B. die Ausgabe von Fahrkarten oder Tankgutscheinen). Auch Leistungen für andere Mobilitätsmittel (z. B. für die Anschaffung eines Fahrrades und dessen Reparatur- oder Wartungskosten) können gewährt werden.
Minusstunden
Die Einsatzstelle muss darauf achten, dass die vereinbarte wöchentliche Stundenzahl eingehalten wird. Überstunden oder Minusstunden können nur ausnahmsweise geleistet werden. Falls die Freiwilligen Minusstunden haben (z. B. durch Zuspätkommen zum Dienst), ist es Verpflichtung der Einsatzstelle, den Ausgleich zu überwachen, um die auslastende Beschäftigung und Erfüllung der wöchentlichen Dienstzeit sicherzustellen. Gelten für die Freiwilligen feste Dienstzeiten oder arbeiten sie nach einem festgelegten Dienstplan, so entstehen keine Minusstunden, wenn innerhalb der vorgesehenen Dienstzeit keine Arbeit anfällt und die Freiwilligen deshalb nach Hause geschickt werden. In entsprechender Anwendung der Regelungen des § 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB – müssen die Freiwilligen die Zeit nicht nacharbeiten.
N
Nebenbeschäftigung
Der BFD und das FSJ/FÖJ werden in einem Mindestumfang von mehr als 20 Stunden Dauer pro Woche geleistet werden. Nebentätigkeiten müssen von der Einsatzstelle bzw. dem Träger genehmigt werden. Grundsätzlich können Freiwillige einer Nebentätigkeit nachgehen, soweit dies unter Beachtung der Höchstarbeitsgrenzen des Arbeitszeitgesetzes möglich ist. Die Ausübung eines Nebenjobs muss außerhalb der Dienstzeiten des Freiwilligendienstleistenden liegen und darf die Tätigkeit im Freiwilligendienst nicht negativ beeinträchtigen. Der Nebenjob darf nicht in der gleichen Einsatzstelle durchgeführt werden.
P
Pädagogische Begleitung
Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Durchführung von Seminaren. Die pädagogische Begleitung hat das Ziel, die Freiwilligen auf den Einsatz in ihren neuen Aufgabenfeldern vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke zu reflektieren und Erfahrungen zu analysieren. Darüber hinaus sollen durch pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl bzw. für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt werden. Die IB-Freiwilligendienste arbeiten nach einer pädagogischen Rahmenkonzeption, die gemeinsame Standards zementiert, z.B. ist die Partizipation der Freiwilligen ein Ziel.
Praktikum
Ein Freiwilligendienst wird bei einigen Ausbildungen und Studiengängen als Vorpraktikum anerkannt. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist nicht einheitlich geregelt.
Q
Qualitätsmanagement
Ein professionelles Qualitätsmanagement nach dem EFQM-Modell mit Prozessbeschreibungen, Auditplänen, Management Reviews und Befragungen von Teilnehmer*innen und Mitarbeiter*innen gewährleistet eine kontinuierliche Verbesserung der Betreuungs-, Beratungs- und Bildungsarbeit im Internationalen Bund. Fort- und Weiterbildungen der Mitarbeiter*innen, Team- und Fallsupervisionen sowie Jahresgespräche mit Zielvereinbarungen zählen zum Umfang der Personalentwicklung im IB: Internationaler Bund: Qualitätssicherung
R
Rechtsverhältnis
Die Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres ist weder ein Arbeits- noch ein Ausbildungsverhältnis. Zwischen den Beteiligten bestehen jeweils konkrete vertragliche Vereinbarungen über ihre Leistungen und Pflichten.
Grundlage für rechtliche Fragen im FSJ/FÖJ/BFD sind u. a. das JFDG, das BFDG sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum (Jugend-)Arbeitsschutz, zu den Sozialversicherungen u. v. m. (s. dazu Art. 1 § 9 JFDG und § 13 BFDG).
Rentenversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI): Dies gilt gleichermaßen für "junge" Freiwillige, für Senior*innen, die noch keine Altersrente beziehen wie für Altersteilrentenbezieher*innen (Altersrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentner*innen. Nur der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge muss abgeführt werden, wenn die Freiwilligen einer Altersvollrente – unabhängig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze – beziehen.
S
Schweigepflicht
Teilnehmer*innen haben, wie alle anderen Mitarbeiter*innen in sozialen Einrichtungen, über die persönlichen Verhältnisse der Betreuten – auch über die Zeit des Einsatzes hinaus – strenges Stillschweigen gegenüber Außenstehenden zu wahren.
Seminare
Der Gesetzgeber schreibt für den BFD die Teilnahme an Seminaren (inkl. einer Seminarwoche an einem Bildungszentrum des Bundes zur politischen Bildung), für FSJ/FÖJ im Inland ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar mit einer Mindestdauer von je fünf Tagen vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen BFD oder FSJ/FÖJ 25 Seminartage verpflichtend bzw. anteilig bei Teilzeit. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Im BFD nehmen Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.
Sozialversicherung
Teilnehmer*innen am BFD oder FSJ/FÖJ werden nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen sozialversicherungsrechtlich so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende. Sie sind als grundsätzlich Mitglied in der gesetzlichen Renten- Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient grundsätzlich das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung) beziehungsweise der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden vom Träger bzw. von der Einsatzstelle gezahlt. Ihre Sozialversicherungsnummer erfragen die Freiwilligen bei ihrer Krankenkasse. Sie muss vor Beginn des Freiwilligendienstes vorliegen.
Studium
Grundsätzlich gilt: Wer sich im BFD oder FSJ/FÖJ engagiert hat, darf bei der Bewerbung um einen Studienplatz an staatlichen Hochschulen nicht benachteiligt werden. Bei der Bewerbung um einen Studienplatz zählen BFD und FSJ/FÖJ als Wartezeit. Ein zu Beginn oder während des BFD/FSJ/FÖJ zugewiesener Studienplatz verschafft bei einer erneuten Bewerbung grundsätzlich einen Vorrang vor anderen Bewerber*innen. Die Einzelheiten sind in den Rechtsbestimmungen der Bundesländer oder der einzelnen Hochschule geregelt und dort zu erfragen. Universitäten und Hochschulen können Bewerber*innen bei der Aufnahme entsprechend die BFD bzw. FSJ/FÖJ-Dienstzeit als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung erfolgt, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen. Bei manchen Studiengängen erfolgt eine Bonierung bei der Bewerbung, wenn ein Freiwilligendienst geleistet wurde. Nachzulesen hier: Dienste: Hochschulstart
T
Tätigkeiten
Freiwillige leisten überwiegend praktische Hilfstätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen. Sie dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die Fachkräften vorbehalten sind und arbeiten unter Anleitung. Die fachliche Verantwortung und die Aufsichtspflicht liegen immer bei der verantwortlichen Fachkraft in der Einsatzstelle.
Taschengeld
BFD und FSJ/FÖJ sind als freiwilliges Engagement unentgeltliche Dienste. Dabei ist im Gesetz bisher lediglich die Höchstgrenze für ein Taschengeld festgelegt. Sie beträgt acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2026 maximal 676,00 Euro/Monat). Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart bzw. ist beim jeweiligen Träger zu erfragen. Die Taschengelder liegen in der Regel nicht unter 300,00 Euro / Monat. Sie können aber zwischen Einsatzstellen variieren. Verschiedene Freiwillige einer Einsatzstelle sollten das gleiche Taschengeld erhalten.
Teilnahmevoraussetzung
Für einen Freiwilligendienst beim Internationalen Bund ist kein bestimmter Schulabschluss erforderlich – entscheidend ist, dass die Vollzeitschulpflicht erfüllt wurde. Die Vollzeitschulpflicht umfasst je nach Bundesland in der Regel neun oder zehn Jahre Schulbesuch und endet meist mit 15 oder 16 Jahren. Ob Hauptschulabschluss, mittlerer Schulabschluss, Abitur oder kein Schulabschluss: Ein Freiwilligendienst steht grundsätzlich allen offen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Entscheidend sind die Motivation und die Bereitschaft, sich freiwillig zu engagieren und neue Erfahrungen zu sammeln.
Teilzeit
Voraussetzung für einen Freiwilligendienst in Teilzeit (mehr als 20 Wochenstunden) ist das Einverständnis von Freiwilligem*r, Einsatzstelle und Träger (im BFD außerdem: des Bundes).
U
Urlaub
Freiwillige haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt 20 Tage (bei 5 Werktagen). In der Regel ist er aber höher und die Freiwilligen haben so viele Urlaubstage wie die Hauptamtlichen in der Einsatzstelle, d.h. mindestens 24 Tage, oft aber auch mehr. Dauert der Freiwilligendienst weniger als zwölf Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs reduziert; dauert er länger als zwölf Monate, wird er pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs verlängert. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Der Urlaubsanspruch ist in der Vereinbarung geregelt.
V
Vereinbarung
Im FSJ/FÖJ werden in einer Vereinbarung zwischen der*dem Freiwilligen, dem FSJ/FÖJ-Träger und der Einsatzstelle die gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt. Der Umfang der gegenseitigen Pflichten und Rechte ist sowohl gesetzlich vorgeschrieben als auch durch besondere Absprachen der Partner bestimmt. Die Vereinbarung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten, z. B. Urlaub, Arbeitszeit, Leistungen, Probezeit. Die Vereinbarung legt zudem fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstelle die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen. Vereinbarungen können sowohl nach § 11 (1) JFDG als auch § 11 (2) JFDG geschlossen werden.
Im BFD schließen das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die oder der Freiwillige vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Der Vertragsinhalt ist in § 8 Absatz 1 BFDG zu finden.
Verpflegung
Das Gesetz regelt, dass Verpflegung oder eine entsprechende Geldersatzleistung bis zur Höhe des jeweils gültigen Sachbezugswerts gewährt werden kann.
Verlängerung des Dienstes
Im FSJ/FÖJ und im BFD wird in der Regel ein zwölfmonatiger Dienst geleistet. In Absprache mit dem jeweiligen Träger/Einsatzstelle ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate möglich.
W
Waisenrente
Für die Dauer der Teilnahme am BFD bzw. FSJ/FÖJ besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente); soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.
Weihnachtsgeld
Im FSJ/FÖJ/BFD gibt es kein Weihnachtsgeld.
Wochenenddienst
Wochenenddienste können im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.
Wohngeld
Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige im BFD bzw. FSJ/FÖJ prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt unter anderem von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt des*der Antragstellers*Antragstellerin ist. In der Regel wird Wohngeld nicht für Wohnraum gezahlt, der nur während einer vorübergehenden Abwesenheit vom Familienhaushalt genutzt wird. Wenn eine Person also zur Ableistung eines Freiwilligendienstes den elterlichen Haushalt verlässt, um an einem anderen Ort nur für ein Jahr zu wohnen, gilt sie als vorübergehend abwesend und hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Freiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.
Z
Zeugnis
Bei Beendigung des BFD erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Freiwilligendienstes. Das Zeugnis dokumentiert die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit. In das Zeugnis werden berufsqualifizierende Merkmale des BFD aufgenommen.
Auch bei Beendigung des FSJ/FÖJ kann die/der Freiwillige vom Träger ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Freiwilligendienstes anfordern. Das Zeugnis wird nach § 11 Absatz 4 JFDG einvernehmlich zwischen Einsatzstelle und Träger erstellt. Das Zeugnis ist auf Wunsch auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis werden insbesondere auch berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes aufgenommen.